Heizungsgesetz abgelöst - GmodG 2026

Das "Heizungsgesetz" ist abgelöst:
Was seit dem 29. Juli für Ihre Heizung gilt

Von Maximilian Braun, Energieberater · Stand: 29. Juli 2026

Seit heute gilt neues Recht im Heizungskeller. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag später in Kraft getreten. Die 65-Prozent-Regel ist Geschichte, Gas- und Ölheizungen dürfen wieder eingebaut werden.

Die Schlagzeilen lauten „freie Heizungswahl", und das stimmt sogar. Nur ist freie Wahl nicht dasselbe wie freie Fahrt, denn an die Stelle der alten Pflicht tritt eine neue, die erst 2029 greift und danach alle paar Jahre steigt. Was das konkret heißt, sortiert nach Dringlichkeit.

Was seit dem 29. Juli tatsächlich neu ist

Das alte Gebäudeenergiegesetz wurde nicht gelöscht, sondern umgebaut und umbenannt. Aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Beim Heizungstausch ändert sich Folgendes sofort:

  • Die 65-Prozent-Pflicht entfällt
    Neue Heizungen müssen nicht mehr zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

  • Gas, Heizöl und Flüssiggas sind wieder zulässig
    Das Gesetz listet in den §§ 42 bis 46 GModG zehn zulässige Heizungsoptionen auf, fossile Kessel gehören dazu.

  • Die Betriebsverbote sind gestrichen
    Fossile Kessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen weiterlaufen. Auch das Verbot fossiler Heizungen ab 2045 steht nicht mehr im Gesetz.

  • Die Pflichtberatung vor dem Einbau einer fossilen Heizung entfällt
    Bisher mussten Sie sich vorher beraten lassen. Diese Vorschrift ist weg.


Wichtiger als all das ist aber eine Entwarnung:
Wer eine funktionierende Heizung im Keller hat, muss sie nicht tauschen.
Aus dem Inkrafttreten folgt keine Austauschpflicht, weder für Gas noch für Öl.

Was bleibt, sind die alten Nachrüstpflichten. Oberste Geschossdecke dämmen, Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen dämmen, dazu Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich in größeren Gebäuden. Diese Pflichten hat das GModG nicht angefasst, und ausgerechnet bei der Dämmung liegt der Bußgeldrahmen bei bis zu 50.000 Euro. Nach einem Eigentümerwechsel haben Sie dafür zwei Jahre Zeit.

Die Bio-Treppe: der Preis der neuen Freiheit

An die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt die sogenannte Bio-Treppe nach § 43 GModG. Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss darin einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe einsetzen, also Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder bestimmte Wasserstoffarten.

Ab wann

Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe

1. Januar 2029

mindestens 10 %

1. Januar 2030

mindestens 15 %

1. Januar 2035

mindestens 30 %

1. Januar 2040

mindestens 60 %

Ihre eigene Pflicht endet bei diesen 60 Prozent. Die oft zitierte vollständige Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe bis 2045 steht in § 42a GModG und trifft nicht Sie, sondern die Gas- und Öllieferanten. Über den Preis kommt sie trotzdem bei Ihnen an, dazu gleich mehr.

Entscheidend ist der Einbautag. Ihre bestehende Gasheizung von 2015 fällt nicht unter die Treppe, betroffen ist nur, was nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wird.

Ein Papiertiger ist die Pflicht deswegen nicht. Erfüllen können Sie sie über den Brennstoff oder über einen der alternativen Wege, die das Gesetz vorsieht. Die Fristen dafür sind unterschiedlich, und genau das wird in der Berichterstattung meist zusammengeworfen:

  • Solarthermie und Lüftungsanlage erfüllen die Pflicht pauschal von 2029 bis Ende 2034. Danach brauchen Sie einen Nachweis, wenn mehr als 15 Prozent angerechnet werden sollen. Die Lüftungsanlage muss dabei drei Bedingungen zugleich erfüllen, einen Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent, eine Leistungszahl von mindestens 10 und die Versorgung des gesamten Gebäudes.

  • Die Wärmepumpen-Hybridheizung gilt dauerhaft als Erfüllung, ohne Enddatum 2034. Ein Nachweis wird erst nach dem 31. Dezember 2039 fällig, und auch nur in Gebäuden ab sechs Wohnungen oder in Nichtwohngebäuden. Für das Ein- und Zweifamilienhaus ist das der bequemste Weg.

Fällt Ihre Heizung ab 2028 irreparabel aus und Sie ersetzen sie fossil, greift die Bio-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 GModG).

Und genau hier wird es heikel. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks warnt, dass durch die vielen Ausnahmen, Übergangsfristen und Nachweispflichten das Risiko von Planungsfehlern steigt. Wer die Bio-Pflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldrahmen liegt hier bei bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 GModG). Die vielfach zitierten 50.000 Euro gelten im GModG für andere Verstöße, etwa gegen die Dämm-Nachrüstpflichten. Die Pflichtberatung vor dem Einbau ist entfallen, die Verantwortung liegt jetzt beim Eigentümer. Wo jemand anderes die Anlage betreibt, etwa bei Etagenheizungen mit eigenem Liefervertrag oder beim Contracting, trifft die Pflicht den Betreiber (§ 43 Abs. 6 GModG).

Was eine neue Gasheizung 2026 wirklich kostet

„Gas ist wieder erlaubt" beantwortet die falsche Frage. Interessant ist, was diese Heizung über zwanzig Jahre kostet, und daran hat das neue Gesetz weniger geändert, als die Schlagzeilen vermuten lassen.

Die Förderung bleibt einseitig
Gefördert werden Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, der Anschluss an ein Wärmenetz und die Brennstoffzelle. Für eine reine Gas- oder Ölheizung gibt es null Euro. Hybridsysteme sind förderfähig, aber nur zum erneuerbaren Teil. Wer Wärmepumpe plus Gaskessel einbaut, bekommt die Wärmepumpe bezuschusst und den Kessel nicht. Ein Gesetz, das den Einbau erlaubt, und ein Förderprogramm, das ihn bezahlt, sind zwei verschiedene Dinge.

Der Bio-Anteil ist ein eingebauter Preisaufschlag
Biomethan und Bioöl kosten heute deutlich mehr als Erdgas, und ob die nötigen Mengen langfristig überhaupt in ausreichendem Umfang und zu wirtschaftlich vertretbaren Preisen verfügbar sein werden, ist nach Einschätzung des Schornsteinfegerhandwerks derzeit völlig unklar. Deren Bundesverband nennt die Bio-Treppe deshalb eine mögliche Kostenfalle. Dazu kommt die Gesetzgebung. Bis zum 1. Dezember 2026 muss die Bundesregierung ein Gesetz für eine Grüngas- und Grünölquote vorlegen, die 2028 starten und die Brennstofflieferanten bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen soll.

Diese Quote ist der Punkt, an dem die Entwarnung für Bestandsheizungen endet. Sie setzt bei den Lieferanten an und verteuert damit jede Gas- und Öllieferung, auch die für Ihre Heizung von 2015. Der Start liegt im niedrigen einstelligen Prozentbereich, die Richtung steht fest.

Der CO2-Preis läuft parallel weiter und trifft den fossilen Rest, der bei einer Gasheizung selbst 2040 noch 40 Prozent ausmacht.

Eine Heizung läuft zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre. Ein Gerät, das 2027 eingebaut wird, erlebt die komplette Treppe bis 2040, und über diesen Zeitraum ist der Anschaffungspreis der kleinere Posten.

Wenn Sie vermieten, betrifft Sie das doppelt

Für neu eingebaute fossile Heizungen führt das GModG eine Kostenteilung ein. Ab 2028 tragen Vermieter und Mieter die Netzentgelte und die CO2-Kosten der Gasbelieferung je zur Hälfte. Ab 2029 gilt dieselbe Teilung für die Mehrkosten der Bio-Treppe, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent. Für neue Ölheizungen gelten vergleichbare Regeln.

Für Vermieter heißt das, die neue Gasheizung im Mietobjekt ist ab 2028 kein reiner Betriebskostenposten des Mieters mehr. Ein Teil landet dauerhaft bei Ihnen. Der 30-Prozent-Deckel bedeutet immerhin, dass Ihr Anteil an den Bio-Mehrkosten ab der 2035er-Stufe nicht weiter mitwächst.

Einen Härtefall gibt es (§ 5d CO2KostAufG), er greift aber nur, wenn alles zusammenkommt: kein angespannter Wohnungsmarkt, Miete unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, höchstens sechs vermietete Wohnungen, Gebäude in Effizienzklasse G oder H und persönliche Härte. Die Regeln gelten für vermieteten Wohnraum, nicht für Gewerbe.

Für Moers und andere Großstädte: eine Frage hat sich erledigt

Bis zuletzt stand im Raum, ob in Städten über 100.000 Einwohnern ab dem 1. November 2026 doch noch die alte 65-Prozent-Pflicht greift, falls das neue Gesetz sich weiter verzögert. Diese Frage ist mit dem Inkrafttreten vom Tisch. In Moers gilt beim Heizungseinbau keine 65-Prozent-Pflicht, weder jetzt noch im November.

Was dagegen weiterhin gilt, ist der kommunale Wärmeplan. Aus ihm allein folgt keine Heizungspflicht mehr, denn die Kopplung der alten Übergangsfristen an die Wärmeplanung ist mit dem GModG entfallen. Zwei Dinge kann Ihre Kommune davon unabhängig trotzdem: einen Anschluss- und Benutzungszwang ans Wärmenetz anordnen (§ 109 GModG), und in Gebieten mit beschlossenem Netzanschluss kann die Förderung einer eigenen Heizung entfallen. Für die Frage „Wärmepumpe oder auf das Netz warten" ist der Plan deshalb die entscheidende Information.

Die Förderuhr läuft, unabhängig vom neuen Gesetz

Unabhängig vom GModG wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude umgebaut, seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen. Die Grundförderung liegt weiterhin bei 30 Prozent. Darunter hat sich einiges verschoben.

  • Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sind von 30.000 auf 28.000 Euro gesunken und sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um weitere 750 Euro.

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt jetzt 16 Prozent und sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte.

  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind ersatzlos entfallen.

  • Der Einkommensbonus ist stärker gestaffelt, 40, 30 oder 10 Prozent je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, zieht die KfW einmalig 10.000 Euro vom anzurechnenden Einkommen ab. Aus 40.000 Euro werden dann 30.000, und aus 30 Prozent Einkommensbonus werden 40.

  • Insgesamt sind höchstens 70 Prozent Zuschuss möglich, mit dem höchsten Einkommensbonus höchstens 80 Prozent.

Wichtig für Vermieter: Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer. Wer vermietet, bekommt die Grundförderung von 30 Prozent, also höchstens 8.400 Euro für die erste Wohneinheit.

Ein Rechenbeispiel der KfW: Eine Familie mit einem Kind und 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen erhält für eine Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, bis zu 22.400 Euro. Das sind 80 Prozent der 28.000 Euro förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist, dass eine alte fossile Heizung ersetzt wird, denn sonst fehlt der Klimageschwindigkeitsbonus und es bleiben 19.600 Euro. Diese Rechnung gilt so bis zum 31. Januar 2027.

Wer wartet, verliert also zweimal. Der Bonus sinkt und die Bemessungsgrundlage sinkt mit.

Für wen eine fossile Lösung trotzdem sinnvoll sein kann

Ehrlich beraten heißt auch zu sagen, wann Gas vertretbar ist. Als Übergang, wenn im Viertel absehbar ein Wärmenetz kommt. In Gebäuden, in denen eine Wärmepumpe ohne größere Sanierung nicht wirtschaftlich läuft und die Sanierung noch nicht ansteht. Diese Fälle gibt es. Sie sind seltener, als die aktuelle Debatte vermuten lässt.

Ob Ihrer dazugehört, zeigt keine Schlagzeile. Das zeigt eine Rechnung mit Heizlast, Verbrauch und Vollkosten über die Laufzeit.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bestandsheizung: nichts überstürzen. Läuft sie, läuft sie. Es gibt keine Austauschpflicht und die Bio-Treppe betrifft Sie nicht. Prüfen Sie stattdessen die Nachrüstpflichten an Geschossdecke und Rohrleitungen, die gelten unverändert weiter.

  2. Neue Heizung geplant: vorher rechnen, nicht nachher. Vollkosten über zwanzig Jahre, mit Bio-Treppe und CO2-Preis auf der einen Seite, Förderung und Strompreis auf der anderen.

  3. Fossil eingebaut oder geplant: Erfüllungsweg jetzt festlegen. Über den Brennstoff oder über Hybrid, Solarthermie oder Lüftung. Wer das erst 2029 klärt, klärt es unter Zeitdruck und mit Bußgeldrisiko.

  4. Förderfenster im Blick behalten. Der nächste Degressionsschritt ist der 1. Februar 2027. Wer noch 2026 beantragt, sichert sich die heutigen Konditionen, und der Schritt nach unten steht bereits im Kalender.

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